Satzung
Vereinssatzung
in der Fassung vom 26. Januar 1992
§1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: "Blankenburger Anglerverein e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Blankenburg.
Der Verein wird in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Wernigerode eingetragen.
Der Blankenburger Anglerverein e.V. ist Mitglied im Deutschen Anglerverein e.V. und im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. (LAV)
§ 2 - Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 - Zweck und Aufgabe
Der Blankenburger Anglerverein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Er dient dem Zusammenschluss von Sportfischern am Sitz des Vereins und der Umgebung.
Er ist eine rein auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur und Pflege der Kameradschaft aufgebaute Sportorganisation, die nicht auf gewinnbringenden Erwerbs- oder Teilerwerbsbetrieb gerichtet ist.
Er hält sich von allen politischen Tendenzen fern und bezweckt:
1. Verbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens nach Grundsätzen des DAV e.V.
Berücksichtigung besonderer Maßnahmen zur Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Fischgewässern, wie Innehaltung einheitlicher, der Sportfischereiinteressen angepasster Schonzeiten und Mindestmaße.
2. Beratung bei der Beschaffung und Durchführung eines für die Bedürfnisse der Sportfischerei geeigneten Besatzes und einheitlicher Regelung aller hiermit zusammenhängenden Fragen.
3. Überwachung der eigenen Vereinsgewässer sowie der dem Verein von den Verpächtern überlassenen Fischgewässer bezüglich Innehaltung der Pachtbedingungen und Erwägung und Ausnutzung weiterer Pachtmöglichkeiten.
4. Überwachung und Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes in den Vereinsgewässern in Bezug auf Wildfischerei.
5. Überwachung und Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz der Vereinsgewässer gegen Schädigung und Vernichtung der Lebensbedingungen der Fische durch Wasserbauten, Wasserverschmutzung oder Vergiftung.
6. Eine umfassende Regelung aller, die Ausübung der Sportfischerei betreffenden Fragen anzustreben und damit gleichzeitig der Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit zu dienen.
7. Unterrichtung und Belehrung:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
- Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht aus einem anderen Verband gehörenden Sportfischerverband ausgeschlossen wurden, können Mitglied werden
- Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr können unabhängig von der Zustimmung der Erziehungsberechtigten die Anwartschaft zur Mitgliedschaft erwerben.
- Kinder ab dem 10. Lebensjahr können mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten die Anwartschaft zur Mitgliedschaft erwerben.
Dem Verein können außer den aktiven Mitgliedern auch passive Mitglieder angehören. Aus gegebenem Anlass können Ehrenmitglieder benannt werden. Alle Mitglieder verpflichten sich, die in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen einzuhalten.
§ 5 - Rechtsgeschäfte
Für Folgen, die vom Vorstand des Vereins veranlasste Rechtsgeschäfte mit sich bringen, haften die aktiven Mitglieder des Vereins nicht mit Ihrem persönlichen Vermögen. Der Verein haftet mit seinem Vermögen.
§ 6 - Anmeldung und Aufnahme
Die Anmeldung erfolgt durch schriftlichen Antrag. Dazu sind vollständige Personalangaben und die Ablieferung eines Passbildes erforderlich. Der Aufnahmeantrag wird im Vorstand beraten und bei der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder befürwortet oder abgelehnt. Die Anwesenheit des Antragstellers ist erforderlich.
§ 7 - Schutz
Für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft gehört jedes Mitglied auch dem Deutschem Anglerverband e.V. an und genießt durch seinen Verein den Schutz des Verbandes in allen der Sportfischerei betreffenden Fragen und Angelegenheiten.
§ 8 - Beiträge
Die Höhe der von den Mitgliedern aufzubringenden Gebühren und Beiträge richten sich nach den Festlegungen des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V.
Zusätzliche Beträge und Umlagen, die benötigt werden, um einen ausgeglichenen Haushalt für ein laufendes Jahr vorzulegen, werden anlässlich der Jahreshauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt.
§ 9 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann enden:
1. durch Austritt
2. durch Tod
3. durch Ausschluss
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist (bis spätestens 30.September) durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorstand erfolgen, jedoch kann eine besonders begründete verspätete von der Mitgliederversammlung anerkannt werden.
§ 10 - Antrag auf Ausschluss
Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss eingehend begründet, schriftlich beim Vereinsvorstand oder von diesem selbst eingebracht werden und ist auf Wunsch vertraulich zu behandeln. Nach Anhören des Beschuldigten und Beratung und Klärung des Falles durch den Gesamtvorstand nimmt dieser bei der nächsten Mitgliederversammlung zu dem Antrag Stellung, erteilt dem Beschuldigten noch einmal das Wort bzw. verliest dessen schriftliche Erklärung und in mittelbarer Anwesenheit desselben entscheiden die anwesenden Mitglieder durch Zwei-Drittel-Beschluss. Der Ausschlussbescheid hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht sowie die satzungsmäßige Ausschließungsbegründung anzugeben und ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Mit dem Tage des Ausschlusses wird das Mitglied aller Vereinszugehörigkeit betreffenden Rechte enthoben, jedoch nicht von seiner Pflicht zu Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Jahres entbunden.
Einspruch
Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlusses oder Bestrafungsbescheides steht dem Ausgeschlossenen oder Bestraften Einspruch zu, über den Ehrenausschuss des Vereins auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und Anhörung des Beschuldigten durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte des Ausgeschlossenen oder Bestraften.
§ 11 - Wiederaufnahme
Mitglieder, die aus anerkannten Gründen aus dem Verein ausgeschieden sind, können zu einem späteren Zeitpunkt erneut die Mitgliedschaft beantragen. Das gilt nicht für Mitglieder, die aus dem Verein ausgeschlossen wurden und auch nicht für Mitglieder, die in Zeiten des angekündigten oder zu erwartenden "Vereinsnotstandes" durch Protokoll festgelegt, ausscheiden.
§ 12 - Der Vorstand und seine Mitglieder
Der Vorstand besteht aus nachfolgenden Mitgliedern:
1. Erster Vorsitzender
2. Zweiter Vorsitzender
3. Kassenwart
4. Erster Gewässerwart
5. Gewässerwart
6. Gewässerwart
7. Gewässerwart
8. Gewässerwart
9. Jugendwart
10. Erster Schriftführer
11. Zweiter Schriftführer
12. Erster Kassenprüfer
13. Zweiter Kassenprüfer
Weitere Mitglieder können gewählt werden, wenn es die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung verlangen. Im Sinne des §26 BGB gehören folgende Mitglieder zum Vorstand: der 1. und 2.Vorsitzende sowie der Kassenwart.
§ 15 - Mitgliederversammlung
Neben der Jahreshauptversammlung ist mindestens eine Mitgliederversammlung innerhalb des laufenden Kalenderjahres einzuberufen. Die Einladung hierzu ergeht 14 Tage vorher durch Information im Vereinsschaukasten.
§ 16 - Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des laufenden Jahres statt. Die Tagesordnung wird 14 Tage vorher im Vereinsschaukasten veröffentlicht.
Eingeladen wird wie im §15.
§ 17 - Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.
§ 18 - Beschlussfassung
Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das Ergebnis ist der Vorstand gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Anträge zur Beschlussfassung sind jeweils 10 Tage vor einer Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
§ 19 - Versammlungsführung
Der Versammlungsleiter hat für einen reibungslosen Ablauf der Beratungen und für Behandlungen aller auf der Tagesordnung stehenden Punkte, einschließlich der von den Mitgliedern vor Versammlungsbeginn eingebrachten, Sorge zu tragen.
§ 20 - Arbeitseinsätze
In der Hauptversammlung wird festgelegt, dass jährlich Arbeitsstunden zu leisten sind. Die Stunden werden von einem Vorstandsmitglied auf einer Arbeitskarte bescheinigt. Für nicht geleistete Stunden ist ein geldwerter Beitrag zu entrichten.
§ 21 - Protokollführung
Über eine jede Versammlung ist von einem der Beiden Schriftführer neben der von den anwesenden Mitgliedern und Gästen unterzeichneten Anwesenheitsliste eine Niederschrift zu führen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt.
§ 22 - Sondermaßnahmen
In dringenden Fällen, wenn aus Zeitgründen eine Einberufung einer Versammlung nicht möglich ist, kann der Vorstand den Vorsitzenden beauftragen, dem Verein, seinen Gewässern mit ihrem Fischbestand drohende Gefahren selbständig zu benennen und im Sinne der Satzung zu handeln.
§ 23 - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Bei Satzungsänderung kann gemäß § 17 oder 18 der Satzung verfahren werden, es ist hierzu eine Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 24 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. mit Sitz in Halle/Saale
Blankenburg, den 26.01.1992